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Versorgungsausgleich

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Was ist der Versorgungsausgleich ?

Zur Anwendung kommt der Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung. Um denjenigen Ehepartner, der während der Zeit einer Ehe geringere Rentenanwartschaften erworben hat, im Alter nicht zu benachteiligen, teilt das Familiengericht nach der gesetzlichen Regelung in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften jeweils hälftig auf. Hierzu zählen neben den gesetzlichen Renten auch Betriebsrenten, Anwartschaften aus der Beamtenversorgung, aus berufsständischen Versorgungen oder aus privaten Altersversorgungen, wie z. B. Riester-Renten.

Da die gesetzlich vorgesehene Regelung nicht in jedem Fall die günstigste ist, mache ich Ihnen gern einen Vorschlag, wie Ihr persönlicher Versorgungsausgleich optimiert werden kann. Bedenken Sie, dass die Leistungen, die Sie erhalten, ab Rentenbeginn lebenslänglich gezahlt werden – insgesamt handelt es sich oftmals um erhebliche Summen, auf die Sie nicht verzichten sollten.

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Wen unterstütze ich?

Durch meine rentenrechtliche Expertise und anwaltliche Kompetenz im Familienrecht biete ich nicht nur die Beratung von Privatpersonen an, sondern unterstütze auch gern Anwälte und Gerichte in speziellen Fragen des Versorgungsausgleichs- und Rentenrechts. Zudem erstelle ich als Sachverständige Gutachten zum Versorgungsausgleich.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Als langjährig tätige Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin und registrierte Rentenberaterin habe ich in allen Bereichen, die bei einer Ehescheidung zum Tragen kommen, ein profundes Wissen und Erfahrung. Gerade der Versorgungsausgleich wird aus meiner Sicht in vielen Fällen nicht optimal durchgeführt. In der Regel kommt bei den Familiengerichten die gesetzliche Regelung zur Anwendung, obwohl gegebenenfalls eine individuelle Vereinbarung für eine oder beide Seiten vorteilhafter wäre. Die bestmögliche Lösung in Ihrem persönlichen Fall bespreche ich gern mit Ihnen.

Lassen Sie spätestens bei Renteneintritt prüfen

Auch nachdem ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, lässt er sich häufig noch optimieren. Haben sich im Laufe der Jahre möglicherweise gesetzliche Änderungen ergeben? Sie sollten spätestens bei eigenem Rentenbeginn prüfen lassen, ob die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben und zu Ihren Gunsten abgeändert werden kann. Das betrifft insbesondere die in den Jahren bis 01.09.2010 ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidungen, die bisher noch nicht abgeändert wurden. Aber auch dann, wenn sich im Laufe der Jahre gesetzliche Änderungen ergeben haben (z. B. Mütterrente, Beamtenversorgung), oder bei Teilung einer betrieblichen Altersversorgung sind die Erfolgsaussichten für eine Abänderung besonders gut.

Nach dem Tod des Ehegatten sollten Sie eine Prüfung vornehmen lassen

Ist Ihr geschiedener Ehegatte mittlerweile verstorben, Ihre Rente aber noch immer durch den Versorgungsausgleich gekürzt? Sind Sie Witwe/r, und ist Ihre Witwen/rrente durch die Auswirkung des Versorgungsausgleichs einer Vorehe Ihres verstorbenen Ehegatten gekürzt? Ob der Versorgungsausgleich in Ihrem Fall aufgehoben werden kann, prüfe ich für Sie.

Sie müssen tätig werden

Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen wurden von den Familiengerichten in Entscheidungen vor dem 01.09.2010 durch Anwendung der sogenannten Barwertverordnung nur teilweise ausgeglichen oder wurden und werden heute noch ganz in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Um letztendlich von diesem Ihnen zustehenden Anrecht zu profitieren, müssen Sie als Ausgleichsberechtige/r selbst tätig werden. Auch hierbei unterstütze ich Sie selbstverständlich gern.