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Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich ?

Das Familiengericht regelt die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich durch Beschluss. In den meisten Fällen wird über den Rentenausgleich zusammen mit der Ehescheidung entschieden. Der Versorgungsausgleich ist eine sogenannte Ehescheidungsfolgesache. Zur Berechnung der Ausgleichsansprüche der Ehepartner holt es im Ehescheidungsverfahren bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ein. Für die Einhaltung der Auskünfte müssen die Ehegatten im Scheidungsverfahren einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen und dort sämtliche Rentenanwartschaften offenlegen, die sie während der Ehe erworben haben. Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich finden Sie auf dieser Internetseite unter „Formulare“.  Den Fragebogen verwendet das Familiengericht zur Einhaltung der Auskünfte. Die jeweiligen Versorgungsträger sind Beteiligte des Verfahren und zur Erteilung von Auskünften an das Familiengericht gesetzlich verpflichtet. 

  

Wird im Falle der Scheidung zwingend über den Versorgungsausgleich entschieden ?

Im Grundsatz ja. Es gibt folgende Ausnahmen:   

Bei einer kurzen Ehezeit (maximal drei Jahre, einschließlich des Trennungsjahres) ist der Versorgungsausgleich nicht vorgesehen, es   sei denn, ein Ehegatte beantragt dessen Durchführung.

Ein Rentenausgleich kann ganz oder teilweise wegen Geringfügigkeit entfallen, wenn beide Ehegatten ähnlich hohe Anrechte erworben haben oder wenn es sich um einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert handelt. Der Wertunterschied aus mehreren Anrechten bzw. das einzelne Anrecht ist gering, wenn der Wert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Als maßgebliche Bezugsgröße kommen gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG insbesondere Entgeltpunkte, ein Rentenbetrag oder ein Kapitalwert in Betracht. 

Das Familiengericht hat die Möglichkeit den Versorgungsausgleich bei Vorliegen grober Unbilligkeit, d.h. in gewissen Härtefällen ganz oder teilweise auszuschließen.  

Schließlich besteht für betroffene Paare die Möglichkeit, durch entsprechende formbedürftige Vereinbarung – auch während des laufenden Scheidungsverfahrens – ganz oder teilweise auf den Versorgungsausgleich zu verzichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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