Ihre Spezialistin für den Versorgungsausgleich

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Versorgungsausgleich.

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Beratung rund um Versorgungsausgleich und Ehescheidung

Die Bedeutung, die dem Versorgungsausgleich im Falle einer Ehescheidung zukommt, wird leider viel zu oft unterschätzt. Wer sich mit diesem hoch komplexen Thema nicht oder nur ungenügend auskennt, weiß zumeist nicht, welche Beträge ihm entgehen bzw. welche zumeist irreversiblen Nachteile entstehen können. Viele individuelle Gegebenheiten müssen in Betracht gezogen werden, um die jeweils beste Lösung zu finden – meine langjährige Expertise kann Ihnen dabei helfen.

    Bundesweit berate und vertrete ich Sie als Rentenberaterin und Rechtsanwältin in allen Fragen rund um den Versorgungsausgleich:

    • Vor Einreichung des Scheidungsantrages, wenn Sie eine einvernehmliche Regelung mit Ihrem Ehepartner wünschen.
    • Während des Scheidungsverfahrens, von der Prüfung der Auskünfte der Versorgungsträger bis hin zur Optimierung des Versorgungsausgleiches im Rahmen von Vereinbarungen.
    • Nach der Ehescheidung überprüfe ich für Sie die Abänderbarkeit rechtskräftiger Alt-Entscheidungen zum Versorgungsausgleich sowie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

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    Die Versorgungs­ausgleichs­kanzlei

     

    Der Versorgungsausgleich ist ein hochkomplexes und in der Anwaltschaft stark vernachlässigtes Rechtsgebiet.

    Der Versorgungsausgleich ist dabei oft der werthaltigste Teil der Ehescheidung.

    Es ist daher jedem Fall wichtig und für die Beteiligten oft sehr lohnenswert, sich mit diesem Rechtsgebiet intensiver zu beschäftigen bzw. fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen oder hinzuzuziehen.  

    Die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist im Rahmen der Ehescheidung und auch als isoliertes Verfahren ein durch den Gesetzgeber im Hinblick auf das Anwaltshonorar niedrig bewertetes Rechtsgebiet. Die hierfür nach dem Gerichtkostengesetz zugrunde zulegenden Streitwerte sind zu gering, um dem hohen Bearbeitungsaufwand gerecht zu werden. Keine Motivation für die meisten Rechtsanwälte sich mit diesem Thema genauer auseinanderzusetzen.

    Viele Rechtsanwälte und auch oft auch die Beteiligten im Ehescheidungsverfahren gehen zudem davon aus, dass das Gericht den Versorgungsausgleich schon prüfen werde. Immerhin gilt hier der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht in bestimmtem Umfang selbst ermitteln muss. Dies ist jedoch in der Praxis nur sehr begrenzt der Fall. Darüber hinaus haben viele Familienrichter in Versorgungsausgleich fehlende Detailkenntnisse und reagieren nur dann, wenn entsprechender Einwände im Versorgungsausgleichsverfahren von den Betroffenen eingebracht werden können. Dies ist jedoch nur mit Hilfe eines im Versorgungsausgleich fachkundigen Rechtsanwalts oder Rentenberaters möglich. So bleiben viele Fehler und Ungerechtigkeiten bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches unentdeckt. In den wenigsten Fällen werden sachgerechte Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich abgeschlossen, obwohl diese für eine optimale Gestaltung des Versorgungsausgleiches oft zwingend notwendig sind.

    Fachübergreifende Spezialkenntnisse des Rentenrechts, Beamtenrecht und Betriebsrentenrechts erforderlich

    Im Rahmen des Versorgungsausgleiches reichen bloße Kenntnisse des Familienrechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Es sind unter anderem Spezialkenntnisse des im Sozialgesetzbuch niedergelegten Rentenrechtes, im Beamtenrecht und im Betriebsrentenrecht erforderlich. Als ausgebildete Rentenberaterin und Fachanwältin für Familienrecht kann ich Ihnen diese fachübergreifenden Kenntnisse bieten.

    Ich kann Sie durch meine langjährige Erfahrung bei Ihrer Ehescheidung und bei den zu regelnden Ehescheidungsfolgen – hierzu gehört neben dem Unterhaltsrecht, dem Zugewinnausgleich, sonstigen vermögensrechtlichen Regelungen außerhalb des Zugewinnausgleiches und dem Kindschaftsrecht (u.a. Sorge- und Umgangsrecht) auch der Versorgungsausgleich – umfassend vertreten. Als ausgebildete Mediatorin kann ich Sie zudem bei der Erarbeitung von einvernehmlichen Lösungen gezielt unterstützen.

    Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, gebe ich Ihnen gern meine gutachterliche Einschätzung über die Durchführung des Versorgungsausgleiches sowie zu empfehlenden Regelungsmöglichkeiten. Dies gilt selbstverständlich auch für sämtliche mit einer Ehescheidung in Zusammenhang stehenden Fragen.

    Fragen, die Ihr Rechtsanwalt Ihnen bei der Scheidung zum Versorgungsausgleich stellen sollte

    Sollte Ihr Rechtsanwalt Ihnen die Auskünfte zum Versorgungsausgleich, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens lediglich zu Prüfung übersenden und Ihnen nicht konkret erläutern, wie der Versorgungsausgleich durchgeführt werden und die Entscheidung des Gerichtes aussehen wird, sollten Sie dies unbedingt hinterfragen.

    Hellhörig sollten Sie werden, wenn Ihr Rechtsanwalt Ihnen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens betreffend den Versorgungsausgleich unter anderem die folgenden Fragen nicht stellt, um einen Überblick über Ihre Versorgungen und die Ihres Ehepartners zu erhalten:

     

    Bei Versorgung aus gesetzlicher Rentenversicherung:

    • Haben Sie bereits eine Kontenklärung bzgl. Ihrer Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt ?

     

    Bei privater Versorgung:

    • Haben Sie das private Anrecht durch eigene Arbeit oder eigenes Vermögen erworben ?
    • Wenn das private Anrecht aus fremdem Vermögen finanziert wurde: Wer hat dies finanziert und wann ?
    • Handelt es sich um ein privates Anrecht mit Kapitalwahlrecht ? Haben Sie das Kapitalwahlrecht bereits ausgeübt ?
    • Handelt es sich um ein privates Anrecht, das auf den Namen eines Kindes abgeschlossen wurde
    • Dient die private Versorgung zur Absicherung der Risiken Alter und Invalidität ?
    • Handelt es sich um eine Versorgung nach dem Alterszertifizierungsgesetz ?
    • Handelt es sich um eine ganz oder teilweise sicherungsabgetretene Versorgung ?

     

    Bei betrieblicher Versorgung:

    • Handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung ? Wenn ja, sind Sie während der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ?
    • Wurde das betriebliche Anrecht aus einer arbeitsrechtlichen Abfindungszahlung erworben ?
    • Handelt es sich um eine Unternehmerversorgung eines geschäftsführenden (Mehrheits)gesellschafters ? Wenn ja, haben Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart ?
    • Erhalten Sie Ruhegeld nach einem Aufhebungsvertrag ?

     

    Bei Rentenbezug:

    • Handelt es sich um eine Invaliden-, Contergan- oder VAP-Rente (ruhendes Anrecht der Deutschen Post) ?

     

    Klare Zuordnung der Versorgungsanrechte zum Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich auch für Regelung des Zugewinnausgleiches wichtig !

    Selbstverständlich spielen nicht alle genannten Versorgungen in jedem Fall eine Rolle. Diese Fragen sind jedoch wichtig, um zu klären, ob ein Anrecht überhaupt im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist oder dem Zugewinnausgleich unterfällt.  

    Wollten Sie mit Ihrem Ehepartner vor Einreichung des Scheidungsantrages eine einvernehmliche Regelung über den Zugewinnausgleich treffen, ist es unerlässlich exakt zu klären, welche Anrechte in den Versorgungsausgleich und welche in den Zugewinnausgleich fallen. Darüber hinaus sind die Gestaltungsmöglichkeiten zu bedenken, die es gibt, ein Anrecht z.B. dem Versorgungsausgleich zu entziehen.

    Erhebliche Probleme tauchen dann auf, wenn Sie den Zugewinnausgleich mit Ihrem Ehepartner einvernehmlich abschließend durch Notarvertrag geregelt haben und sich im Versorgungsausgleich, der später im Ehescheidungsverfahren gesondert durch das Gericht durchgeführt wird, herausstellt, dass einzelne Anrechte dem Zugewinnausgleich zuzuordnen und dort auszugleichen gewesen wären. Hierdurch können erhebliche wirtschaftliche Nachteile für Sie entstehen, wenn im Notarvertrag keine Vorsorge getroffen wurde.  

    Bei der Zuordnung von Anrechten zum Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich gibt es schwierige Abgrenzungsfragen.

    Suchen Sie sich kompetente Hilfe nicht erst dann, wenn es zu spät ist und Sie eine Ehescheidungsfolgenregelung notariell beurkundet haben.

    Informationen zum Thema Versorgungsausgleich finden Sie auf dieser Webseite.

    Schauen Sie unbedingt häufiger hier vorbei. Über meinen Blog gebe ich Ihnen regelmässig aktuelle Einblicke in diesen umfassenden Komplex. Seien Sie gespannt auf Fallbeispiele aus meiner täglichen Praxis oder neue gerichtliche Entscheidungen, die für Sie relevant sein könnten. Wenn Sie eine Beratung wünschen oder Fragen haben, rufen Sie mich gern an oder schreiben Sie mir eine Mail!

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    Zahlen Sie als Rentner Ehegattenunterhalt, ihr geschiedener Ehegatte ist aber noch nicht in Rente ?  Verschenken Sie kein Geld ! Vermeiden Sie die Rentenkürzung !

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    Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird die Rente um den auszugleichenden Betrag gekürzt. Dies geschieht unabhängig davon, ob Ihr geschiedener Ehegatte bereits in Rente ist oder nicht. Wenn Sie noch Ehegattenunterhalt an ihren geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehepartner zahlen, können Sie die Kürzung vermeiden. Kein Geld verschenken !