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Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird die Rente um den auszugleichenden Betrag gekürzt. Dies geschieht unabhängig davon, ob Ihr geschiedener Ehegatte bereits in Rente ist oder nicht. Wenn Sie noch Ehegattenunterhalt an ihren geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehepartner zahlen, sollten Sie tätig werden, wenn Sie kein Geld verschenken wollen.

Aussetzung der Rentenkürzung bei Zahlung von Ehegattenunterhalt beim Familiengericht zeitnah beantragen

Eine Rentenkürzung lässt sich verhindern, wenn Sie oder ihr geschiedener Ehepartner einen Antrag nach § 33 VersAusglG beim zuständigen Familiengericht stellen. Eile ist geboten: Die Aussetzung der Kürzung erfolgt erst mit Wirkung auf den ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats.  Das Gericht ermittelt im Verfahren den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ihres geschiedenen Ehegatten und setzt die Kürzung begrenzt auf die Höhe dieses Unterhaltsanspruches aus.

Dynamischer Antrag stellen spart Geld und Aufwand

Wird die durch den Versorgungsausgleich ausgelöste Kürzung einer gesetzlichen Rente des Ausgleichspflichtigen vollständig ausgesetzt, kann die Beschlussformel „dynamisch“ gefasst werden. Wird der Antrag bei Gericht richtig gestellt, können die jährlichen Rentenanpassungen beachtet werden, ohne dass regelmäßige Anpassungen in einem Abänderungsverfahren nach § 34 Abs. 1 VersAusglG erforderlich sind. Diese spart Ihnen Geld und unnötigen Aufwand.  Mit meiner Expertise stehe ich Ihnen auch im gerichtlichen Verfahren mit Rat und Tat zur Seite.

Bild oben: adobestock/© MQ-Illustrations