Antrag auf Anpassung der Kürzung beim Versorgungsträger nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz nur bei Regelsicherungsystemen – so holen Sie sich auch ihre Betriebsrente zurück
Vielen geschiedenen Rentnern wird der Versorgungsausgleich auch nach Tod des geschiedenen Ehegatten abgezogen. Die Rentenkürzung läuft also weiter – das Geld behalten die Versorgungsträger für sich. In solchen Fällen kann die Kürzung der Versorgung durch einen Antrag beim Träger der Renten-/Beamtenversorgung auf Antrag ausgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der verstorbene geschiedene Ehepartner nicht mehr als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat (§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz). Der Antrag gilt nur für die Zukunft.
Die Vorschrift gilt nur für Anrechte aus den Regelsicherungssystemen, also insbesondere für:
- die Beamtenversorgung, in der Beamte, Richter und Berufssoldaten erfasst sind
- die Alterssicherung für Landwirte, in der Landwirte und deren mitarbeitende Familienangehörige pflichtversichert sind,
- die Künstlersozialversicherung, in der selbstständige Künstler und Publizisten pflichtversichert sind,
- die berufsständischen Versorgungswerke, die die Pflichtversorgung der Angehörigen der sogenannten verkammerten freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) gewährleisten,
- die Abgeordnetenversorgung.
Eine Antragstellung an den Rentenversicherungsträger ist nicht möglich bei Anrechten aus:
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL, ZVK, EZVK, etc.)
- Betriebsrenten
- Privatrenten
Daher kann die Rentenkürzung auch nicht mit Hilfe des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz rückgängig gemacht werden.
Vor Antrag nach § 37 VersAusglG etwaige Nachteile prüfen lassen !
Mit dem Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erlöschen die Anrechte, die der Ausgleichspflichtige im Versorgungsausgleich von dem verstorbenen früheren Ehegatten erworben hat. Deshalb ist es notwendig, genau zu prüfen, ob man durch den Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht auf werthöhere Anrechte verzichtet.
Die Lösung: Einleitung eines Abänderungsverfahrens beim Familiengericht
Ein Wegfall der Rentenkürzung kann bei Anrechten außerhalb der Regelsicherungssysteme aber dennoch erreicht werden und zwar über ein Abänderungsverfahren beim zuständigen Familiengericht.
Ich prüfe für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung beim Familiengericht in Ihrem Fall vorliegen.
Abänderung für alle Versorgungen auch noch nach Verstreichen der 36 Monate möglich
Ein Abänderungsverfahren, um den Wegfall der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich zu erreichen, kommt auch dann in Betracht, wenn der Rentner/-in Beamte/-in von dem Tod des geschiedenen Ehepartners gar nichts erfährt und die Jahre verstreichen oder der geschiedene Ehepartner mehr als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat.
Keine Information durch den Versorgungsträger über Tod des geschiedenen Ehegatten
Bitte beachten Sie, dass Sie vom Versorgungsträger der oder des Berechtigten über dessen Ableben nicht unterrichtet werden.
Bild oben: © oneinchpunch/AdobeStock
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