Abänderung des Versorgungsausgleiches bei Betriebsrente und Barwertverordnung
Gehören Sie zu den ca. 12 Millionen Menschen, die sich zwischen 1977 und 2009 scheiden lassen haben ? Wenn damals der Versorgungsausgleich bzw. Rentenausgleich durchgeführt wurden, sollten Sie diesen überprüfen lassen. Eine Überprüfung kann teilweise zu einer erheblichen Rentensteigerung führen. Sie fragen sich, wie das sein kann ?
Im Jahre 2009 hat der Gesetzgeber den Versorgungsausgleich grundlegend geändert. Die Berechnung nach altem Recht war in vielen Fällen nachteilig.
Ein Beispiel mit Anwendung der Barwertverordnung bei einer Betriebsrente:
Nach altem Recht wurde eine Betriebsrente für den Ausgleich bei der Scheidung noch unter Anwendung der sogenannten Barwertverordnung umgerechnet, um sie mit der gesetzlichen Rente vergleichbar zu machen. Diese „Herunterrechnung“ der Betriebsrente hat beim ausgleichsberechtigten Ehepartner oft zu erheblichen Nachteilen geführt. Diese Nachteile können durch Anwendung des neuen Rechtes in vielen Fällen beseitigt werden. Leider ist dies noch viel zu wenig bekannt.
Checkliste – Diese Kriterien müssen in einem solchen Fall für eine Abänderung des Versorgungsausgleiches erfüllt sein:
- Der Scheidungsantrag wurde vor dem 01.09.2009 gestellt und bis zum 01.09.2010 über den Versorgungsausgleich entschieden.
- Der Versorgungsausgleich wurde nicht in der ehemaligen DDR durchgeführt.
- Es wurde eine Betriebsrente mit Hilfe der Barwertverordnung umgerechnet.
- Der damals ausgleichspflichtige oder der ausgleichberechtigte Ehepartner erhält bereits eine laufende Versorgung wegen Alters oder Invalidität oder der Leistungsbeginn des abzuändernden Rechts erfolgt in den nächsten sechs Monaten.
- Es liegt eine wesentliche Wertänderung hinsichtlich eines Anrechts der Erstentscheidung vor.
Ob die genannten Kriterien erfüllt sind und sich in Ihrem Fall eine Abänderung lohnt, prüfe ich gern für Sie.
(Bildnachweis: copyrright khosrork/stock-adobe.com)
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