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Betriebsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Im Scheidungsverfahren nach altem Recht (bis 2009) wurden Betriebsrenten des ausgleichspflichtigen Ehepartners überwiegend ganz oder teilweise in den sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Das heißt, dass die Betriebsrente im Scheidungsverfahren noch nicht (vollständig) ausgeglichen und der Ausgleich dieser Betriebsrente auf den Zeitpunkt verschoben wurde, ab dem beide geschiedene Eheleute eine Rente erhalten. Teilweise enthalten Scheidungsurteile einen Hinweis darauf, dass das jeweilige Anrecht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurden, jedoch nicht in jedem Fall.

Die ausgleichsberechtigten Personen müssen viele Jahre nach der Scheidung beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß § 20 Versorgungsausgleichsgesetz stellen, damit die Betriebsrente des geschiedenen Ehepartners auch noch ausgeglichen wird und zwar unabhängig davon, ob das Scheidungsurteil einen Hinweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich enthält oder nicht.

Ohne Antrag kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Wer diesen Antrag nicht stellt, hat hinsichtlich des betrieblichen Anrechts des geschiedenen Ehepartners noch keinen Ausgleich erhalten und verzichtet damit in vielen Fällen auf einen erheblichen Teil seiner Ansprüche.

Ich prüfe für Sie, ob in Ihrem Fall die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches möglich ist und setze Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

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