Geschiedene Väter aufgepasst ! Mütterrente kann den Versorgungsausgleich nach der Scheidung verringern !
Handlungsbedarf besteht für Männer, die Altersrente beziehen, für Männer, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten oder für Männer, deren geschiedene Ehefrau schon oder in Kürze eine Rente bezieht.
Unter „Mütterrente“ versteht man die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die gesetzliche Regelung dazu trat am 1. Juli 2014 in Kraft. Eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber erfolgte dann im Jahre 2019.
Seit 2019 gilt:
- Für bis zum 31.12.1991 geborene Kinder, bekommt man 2,5 Rentenpunkte pro Kind gutgeschrieben (vor den neuen Regelungen der Jahre 2014 und 2019 war es lediglich ein Rentenpunkt).
- Für ab dem 1.1.1992 geborene Kinder, erhält man drei Rentenpunkte pro Kind.
Wenn Väter die Voraussetzungen für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfüllen und diese im eigenen Rentenkonto erfasst sind, dann erwerben auch sie den Rentenanspruch. Die Mütterrente gilt also auch für die Väter. Die rechtliche Grundlage für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten findet sich in § 56 Sozialgesetzbuch VI.
Von dem Zuschlag profitieren ca. 9,5 Millionen Rentner (in Einzelfällen auch die Väter, wenn sie die Kinder allein erzogen hatten).
Bei ehelichen Kindern steht dem geschiedenen Vater die Hälfte des Zuschlages für die Mütterrente zu, wenn bei Scheidung der Versorgungsausgleich durch den Richter gesetzlich durchgeführt worden war. Väter nehmen also bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches im Rahmen der Ehescheidung am Versorgungszuwachs durch die Mütterrente teil. In gerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich vor dem 01.07.2014 sind die Verbesserungen der Mütterrente noch gar nicht enthalten !
Lassen Sie die den alten Scheidungsbeschluss in jedem Fall noch einmal auf die Möglichkeit einer Abänderung des Versorgungsausgleiches überprüfen. Dies kann sich lohnen, denn eine erfolgreiche Abänderung kann zu einer Verminderung des Versorgungsausgleiches und einer Erhöhung der Rente führen.
Bitte beachten Sie hierbei:
Der Versorgungsausgleich kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden. Die Abänderung muss bei Gericht beantragt werden. Eine Anpassung des Versorgungsausgleiches erfolgt nicht automatisch und auch nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Folgemonat der Antragstellung bei Gericht. Es besteht also Handlungsbedarf !
Da im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens eine Totalrevision des Versorgungsausgleiches erfolgt, muss nicht nur überprüft werden, ob die Voraussetzung für eine Abänderung erfüllt sind, sondern auch, ob sich eine Abänderung nicht wegen eines anderen Anrechtes nachteilig auswirkt. Dies gehört zu meinem Spezialgebiet. Ich berate Sie gern.
BIld oben: © LIGHTFIELD STUDIOS/adobeStock
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