Korrespondierender Kapitalwert ist Hilfsgröße
Der korrespondierende Kapitalwert ist ein Begriff aus dem Versorgungsausgleich. Es handelt sich um eine Hilfsgröße für ein Versorgungsanrecht, dessen auszugleichender Wert nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
Erforderlicher Kapitalbetrag zur Begründung eines neuen Anrechtes
Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen (§ 47 Abs. 2 VersAusglG). Zu beachten sind die § 47 Abs. 3 bis 5 VersAusglG enthaltenen Spezialregeln.
Mit Hilfe des korrespondierenden Kapitalwertes wird die Vergleichbarmachung von Rentenanrechten ermöglicht. Dies ist auch im neuen Ausgleichssystem noch erforderlich, wie etwa in den Fällen des § 31 VersAusglG.
Korrespondierender Kapitalwert kein Richtwert für spätere Rentenhöhe
Wichtig zu wissen ist, dass der korrespondierende Kapitalwert einer Versorgung nichts darüber aussagt, wie hoch die aus dem Anrecht fließende Versorgung bzw. monatliche Rente sein wird. Diese ist von weiteren Faktoren abhängig (z.B. Geschlecht und Lebensalter des Versorgungsberechtigten, Rechnungszins, etc.).
Nicht unmöglich: Hoher korrespondierender Kapitalwert – geringe Rente
Es kann vorkommen, dass für einen Ausgleichsberechtigten aus einem Anrecht mit einem hohen korrespondierenden Kapitalwert nur verhältnismäßig geringe Leistungen fließen werden.
Rentenhöhe nachrechnen lassen
Da die Ausgleichsberechtigten aber im Regelfall nicht interessiert, welchen Kapitalwert eine auszugleichende Versorgung hat, sondern welche Leistungen aus dem Anrecht später einmal fließen werden, nicht ohne Prüfung auf den korrespondierenden Kapitalwert vertraut werden, sondern zumindest überschlägig auf versicherungsmathematischem Wege mithilfe der aktuellen Sterbetafeln ausgerechnet werden, was in etwa an Versorgung zu erwarten ist.
Bild oben: © Tierney/adobeStock
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