Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587 ff. BGB galt nach altem Recht das sogenannte Prinzip des Einmalausgleichs. Dieses Ausgleichssystem war dem des Zugewinnausgleichs vergleichbar, bei welchem jeder einzelnen Position ein bestimmter Wert zugeordnet und die Anwartschaften durch Übertragung der Hälfte des Differenzbetrags der kumulierten Werte ausgeglichen wurden. Dabei mussten verschiedenste Formen von Anwartschaften, beispielsweise Ansprüche auf Betriebsrenten, mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch aufwendige Umrechnungen vergleichbar gemacht werden. Dies führte zu vielfältigen Problemen.
Anrechte teilweise im Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht oder nicht vollständig ausgeglichen
Nach der Rechtslage vor 2009 blieben im Versorgungsausgleich häufig Anrechte dem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, wenn ein Einmalausgleich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung nicht möglich war. Jahre nach der Scheidung muss dann der schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden.
Ein klassischer Anwendungsfall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches: Betriebsrente dynamisiert nach der Barwertverordnung
Ein klassisches Beispiel für einen Anwendungsfall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches ist der Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht (vor 2009). Diese Anrechte wurden früher nach dem alten Recht mittels der Barwertverordnung bewertet und quasi für den Versorgungsausgleich kleingerechnet. Für den begünstigen Ehegatten ist hierdurch ein teils erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entstanden, da durch die Umrechnung per Barwertverordnung nur ein Teil der Betriebsrente ausgeglichen wurde. Durch einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann dieser Nachteil behoben und der Begünstige die noch nicht ausgeglichene Differenz erhalten.
Weiterer Anwendungsfall: endgehaltsbezogene Ansprüche
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn endgehaltsbezogene Ansprüche (z.B. bei einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente, Zusatzversorgung) oder bei einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung) vorliegen.
Scheidungsurteil muss auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht hinweisen
Teilweise wurde im Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Dies ist aber nicht immer der Fall.
Klärung spätestens bei Rentenbeginn
Klären Sie daher spätestens bei eigenem Renten- oder Pensionsbeginn, ob noch weitere Ansprüche aus der geschiedenen Ehe bestehen.
Bildquelle: adobestock © asife
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